Allgemeine Einkaufsbedingungen der Firma Hydewa GmbH

– im Nachfolgenden als „Käufer“ bezeichnet –

I. Geltungsbereich

1. Die nachfolgenden Bedingungen des Käufers gelten für alle zwischen dem Käufer und dem Verkäufer/Lieferanten abgeschlossenen Verträge über die Lieferung von Waren. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende Bedingungen des Verkäufers, die der Käufer nicht ausdrücklich anerkannt hat, sind für den Käufer unverbindlich, auch wenn er ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Die Bedingungen des Käufers gelten auch dann, wenn der Käufer die Lieferung des Verkäufers/Lieferanten in Kenntnis entgegenstehender oder von seinen Bestimmungen abweichender Bedingungen vorbehaltslos annimmt.

2.Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Käufer und dem Verkäufer in Zusammenhang mit den Kaufverträgen getroffen werden, sind in den Kaufverträgen, diesen Bedingungen und den Angeboten des Käufers schriftlich niedergelegt.

II. Angebot und Vertragsschluss

1.Auf Abweichungen von der Bestellung des Käufers ist im Angebot ausdrücklich schriftlich hinzuweisen. Abweichungen von der Bestellung des Käufers werden von diesem nur akzeptiert, wenn er schriftlich dieser Abweichung zugestimmt hat. Dies gilt insbesondere, jedoch nicht ausschließlich, im Hinblick auf die vereinbarte Beschaffenheit, Spezifikation sowie Menge.

2.Zeichnungen oder Pläne und sonstige Unterlagen, die zur Bestellung gehören, bleiben im Eigentum des Käufers, der sich alle Urheberrechte an diesen Unterlagen vorbehält. Nimmt der Verkäufer die Angebote des Käufers nicht innerhalb angemessener Frist an, so sind die Unterlagen unverzüglich an den Käufer zurückzusenden.

3.Eine Kopie der Bestellung ist dem Käufer als Auftragsbestätigung unverzüglich mit Firmenstempel, Kommissionsnummer und Unterschrift des Lieferanten zurückzusenden, wobei auf alle möglichen Abweichungen ausdrücklich schriftlich hinzuweisen ist.

4.Sämtliche Bestellungen des Käufers werden erst durch schriftlichen Auftrag (auch E-Mail und Fax) wirksam.

5.Der Verkäufer ist an das von ihm unterbreitete Angebot bis zur schriftlichen Annahme durch den Käufer, längstens für zwei Wochen, gebunden.

III. Produktqualität

Die Produkte des Verkäufers müssen zu 100 % den vom Verkäufer gegenüber dem Käufer vor bzw. bei Vertragsschluss mitgeteilten technischen Daten, Produktspezifikationen und Rezepturen entsprechen. Der Verkäufer ist nicht berechtigt, Änderungen an den Rezepturen oder den Produktspezifikationen oder technischen Eigenschaften an den verkauften Gegenständen ohne Zustimmung des Käufers vorzunehmen. Unabhängig davon ist der Verkäufer verpflichtet, den Käufer über jedwede beabsichtigte Änderung an den Produkten, deren Rezepturen, den Bezugsquellen für Roh- und Hilfsstoffe sowie den technischen Eigenschaften der Produkte unverzüglich und ausdrücklich zu informieren und über die technischen Konsequenzen aufzuklären.

IV. Zahlungen

1. Der vom Käufer in der Bestellung ausgewiesene Preis – soweit erfolgt – ist verbindlich und gilt frei Haus, sofern zwischen den Parteien nichts anderes schriftlich vereinbart wird. Verpackungskosten, Versicherungskosten und weitere Nebenkosten sind im Preis eingeschlossen. Der Preis versteht sich einschließlich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer. Sämtliche Rechnungen des Verkäufers haben die vom Käufer angegebene Bestellnummer auszuweisen.

2.Der Käufer zahlt, sofern keine abweichende schriftliche Vereinbarung mit dem Verkäufer getroffen wurde, innerhalb von 14 Werktagen, gerechnet ab Lieferung der Ware durch den Verkäufer und Rechnungserhalt mit 3 % Skonto, innerhalb von 30 Tagen mit 2 % Skonto und innerhalb von 60 Tagen netto.

3. Dem Käufer stehen die gesetzlichen Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte in vollem Umfang zu. Er ist berechtigt, sämtliche Ansprüche aus dem Kaufvertrag ohne Einwilligung des Verkäufers abzutreten. Der Verkäufer ist nicht berechtigt, ohne vorherige schriftliche Einwilligung des Käufers Forderungen aus dem Vertragsverhältnis an Dritte abzutreten.

4. Rechnungen sind, mit den Bestellnummern und Positionsnummern versehen, dem Käufer in zweifacher Ausfertigung gesondert durch die Post zuzusenden.

5. Wird eine Lieferung beanstandet, so ist der Käufer berechtigt, die Zahlung des Rechnungsbetrages bis zur abschließenden Klärung auszusetzen. Der Käufer kommt nur durch Mahnung des Lieferanten auf eine ordnungsgemäße Rechnung hin gemäß den hier getroffenen Vereinbarungen in Zahlungsverzug.

V. Lieferungen/Versand

1. Die von dem Käufer in der Bestellung angegebene Lieferfrist oder das angegebene Lieferdatum sind für den Verkäufer verbindlich. Die genaue Einhaltung eines vereinbarten Liefertermins oder einer vereinbarten Lieferfrist ist unbedingte Verpflichtung des Lieferanten. Insofern vereinbaren die Parteien, dass vereinbarte Liefertermine oder vereinbarte Lieferfristen als handelsrechtliche Fixgeschäfte gelten.

2. Teillieferungen oder Teilleistungen des Verkäufers bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Käufers, ebenso wie Lieferungen des Lieferanten vor dem vereinbarten Lieferzeitpunkt.

3. LKW-Anlieferungen sind bei dem Käufer lediglich von Montag bis Donnerstag jeweils von 7.00 Uhr bis 13.00 Uhr und Freitag von 7.00 Uhr bis 12.00 Uhr vorzunehmen. Standgelder, die sich infolge der Nichteinhaltung der vorstehenden Warenannahmezeiten ergeben, gehen vollständig zu Lasten des Lieferanten.

4. Sobald und soweit der Lieferant erkennt, dass seine vertragliche Verpflichtung ganz oder teilweise nicht oder nicht rechtzeitig erfüllen kann, hat er dies dem Käufer unverzüglich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung schriftlich mitzuteilen. An dem eventuellen Eintritt des Verzuges ändert dies jedoch nichts.

5. Gerät der Verkäufer in Verzug, stehen dem Käufer die gesetzlichen Ansprüche zu.

6. Der Lieferant verpflichtet sich, dem Käufer auf dessen Verlangen über den Stand der Fertigung Auskunft zu erteilen und dem Käufer zu gestatten, sich über den Fertigungsstand in den Fertigungsstätten zu überzeugen.

7. Die Lieferung erfolgt für den Käufer frei von sämtlichen Spesen für Fracht, Verpackung und Transport sowie möglicher Versicherungskosten, soweit nicht schriftlich ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist.

8. Alle Versandpapiere müssen die Bestellnummer und Zeichen des Käufers und soweit in der Bestellung ausgeführt, Leistungsverzeichnispositionsnummern aufweisen. Kosten, die durch die Nichtbeachtung dieser Vorschrift entstehen, sind vom Lieferanten zu tragen. Der Käufer behält sich weiterhin vor, mangelhafte deklarierte Sendungen, welche nicht zuordenbar sind, kostenpflichtig für den Lieferanten zurückzusenden.

VI. Gewährleistung/Haftung

1. Der Käufer ist lediglich verpflichtet, die Ware ab Ablieferung nach Transportschäden, sofern möglich, zu sichten. Ist zwischen dem Käufer und dem Verkäufer eine Qualitätssicherungsvereinbarung abgeschlossen worden, so gilt die handelsrechtliche Rügeobliegenheit für den Käufer nicht sondern die Regelungen der Qualitätssicherungsvereinbarung. § 377 HGB wird in diesem Fall ausdrücklich abbedungen. Sollte eine Qualitätssicherungsvereinbarung zwischen dem Käufer und dem Verkäufer nicht vereinbart sein, so ist der Käufer erst dann verpflichtet, die Ware auf Mängel zu untersuchen, sobald mit der Verarbeitung der gelieferten Materialien begonnen wird. Bis zu der Verarbeitung erfolgt die Annahme der Lieferung daher unter Vorbehalt. Die Rüge von offensichtlichen Mängeln, seien es Transportbeschädigungen oder offensichtliche Mängel, die bei der Verarbeitung festgestellt werden, ist rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 6 Arbeitstagen ab Eingang (Transportschäden) bzw. ab Verarbeitungsbeginn von dem Käufer an den Verkäufer abgesandt wird; Die Rüge verdeckter Mängel ist rechtzeitig, wenn der Käufer sie innerhalb von 6 Arbeitstagen ab deren Entdeckung den Käufer gegenüber anzeigt.

2. Dem Käufer stehen die gesetzlichen Mängelansprüche gegenüber dem Verkäufer zu und der Verkäufer haftet gegenüber dem Käufer im gesetzlichen Umfang. Die Verjährung für Mängelansprüche beträgt 36 Monate ab Gefahrübergang, soweit keine abweichende schriftliche ausdrückliche Vereinbarung getroffen worden ist.

3. Der Lieferant stellt den Käufer von allen Ansprüchen Dritter wegen einer mangelhaften Lieferung frei.

4. Der Lieferant steht weiterhin insbesondere dafür ein, dass die Lieferungen und Leistungen dem Stand der Technik, den allgemein anerkannten technischen und arbeitsmedizinischen Sicherheitsbestimmungen von Behörden und Fachverbänden entsprechen und im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften (wie beispielsweise TÜV-Normen, DIN-Normen usw.) stehen.

5. Zu einer Eigenschaftszusicherung entsprechend der Vorschriften des BGB genügt insbesondere eine schlagwortartige Bezeichnung, die Bezugnahme auf allgemein anerkannte Normen, die Verwendung von Waren und Gütezeichen oder Werbe- oder Prospektangaben.

6. Zeigt sich innerhalb der hier vereinbarten 36-monatigen Gewährleistungsfrist ein Mangel, so wird vermutet, dass dieser bereits bei Gefahrübergang vorhanden war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art des Mangels unvereinbar.

VII. Haftung des Verkäufers/Versicherungsschutz

1. Wird der Käufer auf Grund eines Produktschadens, für den der Verkäufer verantwortlich ist, von Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen, so hat der Verkäufer den Käufer auf erstes Anfordern von allen Ansprüchen Dritter, einschließlich der notwendigen Kosten zur Abwehr dieser Ansprüche freizustellen,

2. Muss der Käufer auf Grund eines Schadensfalles im Sinne der vorstehenden Ziffer eine Rückrufaktion durchführen, so ist der Verkäufer verpflichtet, dem Käufer alle Aufwendungen zu erstatten, die sich aus oder in Zusammenhang mit der von ihm durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Der Käufer wird, soweit es ihm möglich und zeitlich zumutbar ist, den Verkäufer über den Inhalt und den Umfang der Rückrufaktion unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Weitergehende gesetzliche Ansprüche des Käufers bleiben hiervon unberührt.

3. Der Verkäufer ist verpflichtet, eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer für die Ware angemessenen Deckungssumme von mindestens 1 Mio. Euro pro Personenschaden/ Sachschaden abzuschließen und aufrecht zu erhalten. Weitergehende gesetzliche Ansprüche des Käufers bleiben hiervon unberührt.

4. Wird der Käufer von dritter Seite in Anspruch genommen, weil die Lieferung des Verkäufers ein gewerbliches Schutzrecht eines Dritten verletzt, verpflichtet sich der Verkäufer den Käufer auf erstes Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen, einschließlich aller notwendigen Aufwendungen, die dem Käufer in Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch den Dritten und deren Abwehr entstanden sind, es sei denn der Verkäufer hat nicht schuldhaft gehandelt. Die Verjährung für diesen Freistellungsanspruch beträgt ebenfalls 36 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang.

VIII. Eigentumsübergang/Eigentumsvorbehalt/Gefahrübergang

Der Eigentumsübergang auf den Käufer findet mit Übergabe der Ware statt, der Eigentumsvorbehalt zugunsten des Verkäufers gilt als nicht vereinbart und wird auch nicht von dem Käufer akzeptiert. Die Gefahr geht auf den Käufer erst mit der tatsächlichen Übergabe der Ware über, nicht jedoch bevor der Käufer die Ware überprüfen konnte.

IX. Geheimhaltung/Beigestellte Waren und Unterlagen

1. Alle vom Käufer erhaltenen Teile und Unterlagen bleiben Eigentum des Käufers. Der Verkäufer darf diese nur mit schriftlicher Einwilligung des Käufers außerhalb dieses Vertrages verwerten und/oder an Dritte weitergeben bzw. diese Dritten zugänglich machen. Nach Erfüllung des jeweiligen Vertrages hat der Verkäufer diese auf eigene Kosten unverzüglich an den Käufer zurückzugeben.

2. Der Verkäufer hat ferner die Bestellung, die darauf beruhenden Arbeiten und die Unterlagen als Geschäftsgeheimnis zu betrachten und dementsprechend vertraulich zu behandeln. Der Verkäufer/Lieferant hat sein Personal dementsprechend zur Geheimhaltung zu verpflichten.

X. Gerichtsstand/Erfüllungsort/anwendbares Recht

1. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen sowie sämtliche sich zwischen dem Verkäufer und dem Käufer ergebenden Streitigkeiten aus den zwischen ihnen geschlossenen Verträgen ist der Firmensitz des Käufers.

2. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich neben den in diesen Einkaufsbedingungen festgelegten Vereinbarungen ausschließliche nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

Stand: Juni 2018